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   OLG Bremen, 25.10.2018 - 1 Ws 100/18   

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OLG Bremen, 25.10.2018 - 1 Ws 100/18 (https://dejure.org/2018,61832)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 1 Ws 100/18 (https://dejure.org/2018,61832)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 1 Ws 100/18 (https://dejure.org/2018,61832)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2020, 27
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Zulässigkeit auf den Wohn- oder Aufenthaltsort bezogener Weisungen im Rahmen der

    Neben der Prüfung, ob der angefochtenen Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt, stellt sich dabei die Frage, ob die Anordnung unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 - 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27; Beschluss vom 10.03.2022 - 1 Ws 18/22, juris Rn. 7, OLGSt StGB § 68b Nr. 31; siehe auch BeckOK/Heuchemer, 55. Edition, 01.11.2022, § 68b StGB Rn. 27).
  • OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 18/22

    Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem

    Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 - 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27) oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 453 StPO Rn. 12; LR/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 StPO Rn. 37; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
  • OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 - 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27) oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 453 StPO Rn. 12; LR/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 StPO Rn. 37; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
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